Rangliste 05.Runde:
10.01.2012
Rangliste 06.Runde:
14.02.2012
Rangliste 07.Runde:
06.03.2012
1.Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: DJK Blau-Weiß Friesdorf. Er führt das DJK-Zeichen und seine Farben sind Blau und Weiß. Er ist ab dem 01. Juli 1970 Rechtsnachfolger der DJK Concordia Friesdorf und des ESV Blau-Weiß Bad Godesberg e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn.
2.Ziel, Aufgaben und Verbandszugehörigkeit
2.1 Ziel des Vereins
Der Verein will seinen Mitgliedern die Ausübung verschiedener Sportarten ermöglichen und durch nichtsportliche Veranstaltungen die zwischenmenschlichen Beziehungen fördern. Die Pflege des Sports und der zwischenmenschlichen Beziehungen sollen im Dienste der Gesundheit, Lebensfreude, Leistungssteigerung, Charakter- und Gemeinschaftsbildung bzw. Kameradschaft sowie
der individuellen Entfaltung stehen. Die Verwirklichung der Aufgaben des Vereins erfolgt nach den Grundsätzen der christlichen Glaubenslehre und in enger Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde St. Servatius in Friesdorf. Der Verein vertritt seine Interessen auf der Grundlage des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates sowie mit parteipolitischer Neutralität und religiöser bzw.
weltanschaulicher Toleranz. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine finanzielle Entlohnung sportlicher Einzel- oder
Mannschaftsleistungen ist unzulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.2 Aufgaben des Vereins
Der Verein bietet einen geordneten Sportbetrieb. Insbesondere sorgt er für die Bereitstellung der erforderlichen Sportstätten und Geräte. Der Verein fördert sowohl den Breiten- als auch den Leistungssport. Neben dem Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb entwickelt er Programme, die vornehmlich dem Spiel- und Geselligkeitsbedürfnis seiner Mitglieder entsprechen. Der Verein ermöglicht die sportliche Zusammenarbeit mit den Abteilungen und Vereinen des
DJK-Verbandes sowie die Teilnahme an den Wettkämpfen bzw. Wettspielen im System der jeweiligen Fachverbände des Deutschen Sportbundes.
Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und empfiehlt sportärztliche Untersuchungen. Die von den Organen und Amtsträgern des Vereins wahrzunehmenden Aufgaben sowie sonstige
Ergänzungen zu dieser Satzung können durch eine Geschäftsordnung bestimmt werden. Zur Verwirklichung seiner Ziele hat der Verein seine Ausgaben unter Beachtung der Notwendigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu tätigen sowie die hierfür kostendeckenden Beiträge und Gebühren zu erheben. Die Ausführung der Kassengeschäfte kann durch eine Kassenordnung bestimmt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Besondere Aufgabe des Vereins ist die Förderung der DJK-Sportjugend nach Maßgabe dieser Satzung. Weitergehende Regelungen können durch eine Jugendordnung bestimmt werden.
2.3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des DJK Bundesverbandes und steht damit unter dessen Satzung und Ordnung. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK Bundesverbandes. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen in dessen Fachverband Mittelrhein und steht damit zugleich in dessen Ordnung zu gleichen Rechten und Pflichten.
3.Mitgliedschaft
3.1 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, erwachsene Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.
3.2 Jugendliche Mitglieder
Alle jugendlichen Mitglieder sowie die von ihnen gewählten Jugendleiter bilden die Sportjugend des Vereins. Im Rahmen dieser Satzung führt und verwaltet die Sportjugend sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Die Einnahmen aus dem Jugendbereich sind zweckgebunden der Sportjugend zur Verfügung zu stellen.
Soweit die satzungsgemäße Führung der Sportjugend oder die ordnungsgemäße Verwaltung deren Mittel nicht gewährleistet ist, kann der Vorstand einzelne Aufgaben selbst übernehmen.
3.3 Ehrenmitglieder
Mitglieder mit langjähriger Mitgliedschaft oder Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Abteilungsleitung vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Einzelheiten können durch eine Ehrenordnung geregelt werden.
3.4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und für die Ziele und Aufgaben des Vereins eintritt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch die jeweilige Abteilungsleitung. Bei einer Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Abteilungsleitung kann der Vorstand angerufen werden, der nach Anhörung des Abteilungsleiters und des Antragstellers endgültig entscheidet. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3.5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, gemäß dieser Satzung sich aktiv und regelmäßig innerhalb des Sportbetriebs des Vereins zu betätigen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, in den Versammlungen des Vereins Anträge zu stellen und bei Beschlüssen ihre Stimme abzugeben sowie sich aktiv und passiv an den Wahlen zu den Organen des Vereins zu beteiligen. Alle Mitglieder haben die Pflicht sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einzusetzen und den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben tatkräftig zu unterstützen,in Sport und Leben christliche Haltung zu erweisen sowie Fairness und Kameradschaft zu zeigen,die Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten,für die dem Verein schuldhaft verursachten Schäden zu haften,dem Verein die Änderung der Anschrift mitzuteilen, die Pflichten gegenüber den Sportverbänden zu erfüllen.
3.6 Haftung und Versicherungsschutz
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist für nicht vom Verein zu vertretene Schäden ausgeschlossen. Der Verein und seine Mitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der Verträge der Deutschen Sporthilfe e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
3.7 Ordnungsmaßnahmen
Die Abteilungsleitung ist bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes befugt, Ordnungsmaßnahmen auszusprechen in Form: einer Verwarnung, einer vorübergehenden Sperre vom Trainings- und Wettkampfbetrieb oder des Ausschlusses aus dem Verein.
Die Ordnungsmaßnahme ist gegenüber dem betreffenden Mitglied schriftlich zu begründen. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs hat der Vorstand nach Anhörung der Abteilungsleitung und des Mitgliedes über die Ordnungsmaßnahme endgültig zu entscheiden.
3.8 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Quartalsende gegenüber der jeweiligen Abteilungsleitung vollzogen. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vor Quartalsende der Abteilungsleitung zugehen. Austrittserklärungen Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes erlöschen mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge, Gebühren usw. bleibt bestehen.
4.Beiträge und Gebühren
4.1 Festsetzung
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Aufnahme- und Verwaltungsgebühren sowie monatliche Grund- und Zusatzbeiträge erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Grundbeitrags. Des weiteren bestimmt sie die Art der gebührenpflichtigen Verwaltungshandlung sowie die Höhe dieser Gebühr. Die Abteilungsversammlungen können Aufnahmegebühren und Zusatzbeiträge beschließen, soweit dies aufgrund des bei der jeweiligen Sportart erforderlichen Kostenaufwandes notwendig ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4.2 Erhebung
Die Kassierer der Abteilungen erheben sowohl den Grundbeitrag als auch den Zusatzbeitrag sowie die Aufnahme- und Verwaltungsgebühren. Grund- und Zusatzbeiträge sind zu Beginn eines Quartals im voraus fällig. Aufnahme- und Verwaltungsgebühren sind sofort fällig.
4.3 Weitergehende Regelungen
Weitergehende Regelungen können durch eine Beitrags- und Gebührenordnung bestimmt werden.
5.Organe und Verfahrensregelungen
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie die Abteilungsversammlungen und die Abteilungsleitungen.
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Mitgliederversammlung
obliegt insbesondere die Änderung dieser Satzung, Beschlussfassung über alle Vereinsordnungen, Wahl und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans, Wahl der Kassenprüfer, Bildung und Auflösung von Sportabteilungen sowie Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Die Mitglieder werden hierzu vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Vereinsschaukasten an der Katholischen Pfarrbücherei St. Servatius, Annaberger Str. 197 b in Bonn-Bad Godesberg unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag von 10 v.H. aller Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstandsvorsitzende. Im Falle seiner Vertretung oder für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Ungültige Stimmen oder Stimmenenthaltungen werden bei der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Auf Antrag nur eines Mitgliedes muss die Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen:
- Vorsitzender und Stellvertr. Vorsitzender,
- Geistlicher Beirat,
- Geschäftsführer und Kassenwart,
- Jugendwart und den
- Abteilungsleitern
Mit Ausnahme des Geistlichen Beirates werden die Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre neu gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Geschäftsführer und der Kassenwart werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Geistliche Beirat wird im Einvernehmen mit der Pfarrgemeinde bestellt. Die von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter sowie der von der Sportjugend gewählte Jugendwart werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen, soweit ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Die Abteilungsleiter und der Jugendwart können sich im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der jeweiligen Abteilungsleitung bzw. der Sportjugend vertreten lassen. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegt dem Vorstand die
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des jeweiligen Jahresberichtes,
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- Ausführung einer ordnungsgemäßen Kassenführung,
- Erstellung einer Abschlussrechnung für jedes Geschäftsjahr,
- Interessenvertretung gegenüber den nicht fachspezifischen Sportverbänden und Dachorganisationen.
Für besondere Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
Vertretungsbefugt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertr. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart; sie besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten ist wie folgt beschränkt: In Vermögensangelegenheiten über 2.000 DM kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertr. Vorsitzenden gemeinsam mit einem der Vertretungsbefugten vertreten werden. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandsitzungen werden vom Geschäftsführer auf Anordnung des Vorsitzenden, des Geistlichen Beirates oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder einberufen.
Die Sitzung des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und notfalls das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse nach den für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches der Leiter der Sitzung und der Protokollführer unterzeichnet. Ist eine dringende Entscheidung zu treffen und sind die Mitglieder des Vorstandes nicht erreichbar, so kann der Vorsitzende oder der Stellvertr. Vorsitzende gemeinsam mit einem der Vertretungsbefugten entscheiden; die Umstände der Dringlichkeitsentscheidungen müssen dem Vorstand dargelegt werden.
5.3 Abteilungsversammlungen
Die für jede Sportart gebildeten Abteilungen sind innerhalb des Vereins selbständige Organisationseinheiten. Sie haben jedoch von ihren Beitragseinnahmen jährlich die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Umlage an den Kassenwart abzuführen. Bemessungsgrundlage der Umlage ist die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
Die Abteilungsversammlungen bestehen aus den Mitgliedern der jeweiligen Sportabteilungen.
Für die Abteilungsversammlungen sind die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung sinngemäß maßgebend. Die Abteilungsversammlungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das Protokoll der Abteilungsversammlung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
Für die Abteilungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsordnungen. Darüber hinaus regelungsbedürftige Sachverhalte können durch eine Abteilungsordnung bestimmt werden; diese bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
5.4 Abteilungsleitungen
Der jeweiligen Abteilungsleitung obliegt die satzungsgemäße Führung ihrer Sportabteilung.
Sie vertreten ihre Interessen gegenüber den fachspezifischen Sportverbänden. Die für
den Vorstand maßgebenden Bestimmungen finden sinngemäß für die Abteilungsleitung Anwendung. Die Abteilungsleitungen können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Amtsträger oder Ausschüsse berufen. Die von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Soweit die satzungsgemäße Leitung einer Abteilung oder die ordnungsgemäße Führung deren
Kassengeschäfte nicht gewährleistet ist, kann der Vorstand die Wahrnehmung dieser Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst übernehmen.
6.Schlussbestimmungen
6.1 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur erfolgen, wenn bei einer Mitgliederversammlung die anwesenden Mitglieder dies mit ¾ Stimmenmehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen beschließen und dabei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Mitgliederversammlung nochmals ordnungsgemäß einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder ist die erneut einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung soll bereits als Eventualeinladung mit der Einladung zur ersten Versammlung verbunden werden. Die erneut einzuberufende Mitgliederversammlung darf
nicht innerhalb einer Woche und nicht später als sechs Wochen nach dem Termin der ersten Versammlung stattfinden.
6.2 Austritt aus dem DJK-Bundesverband
Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei gelten die gleichen Verfahrensregelungen wie bei der Satzungsänderung. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom DJK-Verband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung im Sinne der Sportpflege zurück.
6.3 Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins
Die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei gelten die gleichen Verfahrensregelungen wie bei der Satzungsänderung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Änderung des Vereinszwecks bzw. bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportpflege zu verwenden hat.
6.4 Übergangsregelung
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
6.5 Genehmigung und Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde am 12. Februar 1991 durch den DJK-Bundesverband genehmigt. Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Diese Satzung wurde am 12. Juni 1991 unter Nr. 3801 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
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